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Visum im Heimatland beantragen

Die Vorschriften über Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weisen je nach Herkunftsland des Einreisenden einige Unterschiede auf. Generell wird dabei zwischen Bürgern von EU- bzw. EWR-Staaten und Bürgern anderer Staaten unterschieden. Über die für Sie geltenden Einreiseformalitäten sollten Sie sich rechtzeitig bei der deutschen diplomatischen Vertretung oder bei unserer Repräsentanz in Ihrem Heimatland erkundigen.

Ausländerrechtliche Bestimmungen

Angehörige von EU-Ländern und EWR-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Sie genießen in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkte Freizügigkeit und sind in vielen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Aspekten deutschen Staatsbürgern gleichgestellt.

Bürger aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen grundsätzlich bereits für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland neben einem gültigen Reisepass ein Visum. Nur für Angehörige ausgewählter Staaten ist ein Kurzaufenthalt von maximal drei Monaten pro Halbjahr auch ohne Visum möglich. Diese Zeit in der Bundesrepublik können Sie nutzen für Vorbereitungen für eine Unternehmensgründung oder ein Investitionsvorhaben. Sie können beispielsweise Verhandlungen führen und Verträge abschließen.

Alternativ bietet sich ein sogenanntes Geschäftsvisum an, das auch für die wiederholte Ein- und Ausreise für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen pro Halbjahr erteilt werden kann. Mit einem derartigen Visum sind für ausländische Staatsbürger über Vorbereitungshandlungen zur Geschäfts- und Gesellschaftsgründung hinaus auch andere geschäftliche Kontakte und Aktivitäten möglich.

Visum-Beantragung

Wenn Sie als Angehöriger eines Staates, der nicht Mitglied der EU bzw. des EWR ist, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten pro Halbjahr oder eine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik planen, benötigen Sie in der Regel ein Visum. Dieses muss grundsätzlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragt und erteilt worden sein. Das Visum beantragen Sie bei der deutschen diplomatischen Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) in Ihrem Heimatland. Eine Übersicht der deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland mit Adressenverzeichnis können Sie auch beim Auswärtigen Amt anfordern.

Damit das Prüfungsverfahren vor dem vorgesehenen Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit abgeschlossen werden kann, sollte der Antrag für das Visum rechtzeitig gestellt werden. Die Bearbeitungszeit dauert durchschnittlich 3 Monate und ist auch abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. 

Wichtig:

Über die Erteilung des Visums entscheidet die deutsche diplomatische Vertretung im Heimatland. Nach der Einreise in die Bundesrepublik sind für alle weiteren aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten die Ausländerdienststellen der Bezirksverwaltung zuständig. Das könnte zum Beispiel die Erteilung eines Aufenthaltstitels sein.

Ob und wie lange ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, ist zum einen davon abhängig, ob es in den jeweiligen Rechtsnormen eine Begrenzung zur Dauer des Aufenthaltstitels gibt. Zum anderen müssen bei einer etwaigen Verlängerung weiterhin die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (u.a. die Sicherung des Lebensunterhalts) und die gleichlautenden Sachverhalte bestehen, die Grundlage bei Erteilung im Visumverfahren gewesen sind.

Arbeitserlaubnis

Jeder Unternehmer, der in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig werden möchte, benötigt generell eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis (Visum). Dabei wird unterschieden zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer. Arbeitnehmer benötigen neben der Aufenthaltserlaubnis auch eine Arbeitserlaubnis. Diese muss im Heimatland mit dem entsprechenden Visaantrag zusammen beantragt werden.

Keine Arbeitserlaubnis benötigen u.a. neben Angehörigen von EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten selbständig tätige Personen:

  • Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder Mehrheitsgesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG)
  • Leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Vertretungsbefugnis (Prokura)
  • Leiter einer Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens, sofern ihnen Alleinvertretungsbefugnis / Generalvollmacht erteilt wird

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Stefan Matz

Bereichsleitung
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